Satzung - Reitverein

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Satzung


Satzung des Reitvereins Elmlohe-Marschkamp e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Reitverein Elmlohe-Marschkamp e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Elmlohe. Er ist das Vereinsregister des Amtsgerichts Langen eingetragen.


§ 2 Zweck und Grundsätze

Zweck des Vereins ist es, seinenMitgliedernGelegenheitzur Ausübung des Reit- und Fahrsports zu geben, die Ausbildung der Mitglieder im Pferdesport, in der Pferdezucht und Pferdehaltung und die reitsportliche Erziehung der Jugendlichen zu fördern.

Der Verein setzt sich für pferdesportliche Veranstaltungenein, die einem breiten Publikum Gelegenheit geben sollen, Pferdematerial und reiterliche Arbeit in der Dressur, im Springen und im Fahren kennenzulernen.

Der Verein wirktausschließlich gemeinnützig. Er steht auf dem Boden des Amateursports und tritt für sportliche Haltung und Gesinnung ein. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Annahme des schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei einer Ablehnung dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den entsprechenden Vorschriften des Vereinsrechtsnach dem BGB.

Beim Eintritt in den Verein ist, unabhängig von den laufenden Beiträgen, eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Die Mitglieder gliedern sich in:

a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Reitverein oder den Reitsport besonders verdient gemacht haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss erfolgt mit Beschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss kann erfolgen wegen:

    • Beitragsrückständen,
    • Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
    • schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,
    • unsportlichen Verhaltens,
    • unehrenhafter Handlung.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor jeder Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein und dessen Vermögen. Bestehende Ansprüche des Vereins hat das Mitglied unverzüglich zu befriedigen.


§ 5 Rechte und Pflichte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. den Reitsport aktiv auszuüben und Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
  2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  3. das Stimmrecht auszuüben in Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen,
  2. die Zwecke des Vereins zu fördern,
  3. die festgelegten Beiträge innerhalb der Fälligkeitsfrist zu zahlen.

Im Zusammenhang mit reitsportlichen Veranstaltungen kann der Vorstand die aktiven Mitglieder zu entsprechenden Arbeitsleistungen für den Verein verpflichten.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Ausschüsse.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Regelung der in Abs. 3 genannten Sachverhalte ist innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung, durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Form einer schriftlichen Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. In rein reitsportlichen Angelegenheiten haben nur aktive Mitglieder Stimmrecht. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereinsvorstandes. Er kann den Vorsitz an einen Stellvertreter delegieren.

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten,
  2. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr,
  5. Ausstehende Wahlen zum Vorstand, zu den Ausschüssen und Vereinsämtern, zur Rechnungsprüfung,
  6. Genehmigung des Haushaltplanes für das laufende Jahr,
  7. Beschlussfassung über gestellte Anträge,
  8. Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung hat auch über folgende Punkte zu befinden:

  1. Planung reiterlicher oder sonstiger Veranstaltungen,
  2. Ehrenmitgliedschaft,
  3. Änderung der Satzung,
  4. Auflösung des Vereins.

Neben der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist verpflichtet, sie einzuberufen, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder darüber einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richten.


§ 8 Beschlussfassung

In den Mitgliederversammlungen werden sämtliche Beschlüsse, bis auf die Regelung in Abs. 2, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für einen Beschluss über die Auflösung ist grundsätzliche die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheime Abstimmung erfolgen.

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und Protokollanten zu unterzeichnen ist.


§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schrift- und Kassenführer
  4. u. 5) den 2 Besitzern
  5. dem Jugendvertreter

Der Vorstand führt in seiner Gesamtheit als geschäftsführender Vorstand den Verein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (enger Vorstand) sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schrift- und Kassenführer, die Einzelvertretungsbefugnis haben.

Der Schriftführer ist zugleich auch Kassenführer. Er hat das gesamte Schrift- und Rechnungswesen des Vereins zu besorgen, den Jahresbericht zu erstellen und Protokolle zu führen.

Der Jugendvertreter vertritt die Interessen aller Jugendlichen des Vereins. Er kann von Jugendlichen, oder falls sie sich nicht mit Mehrheit auf eine Person einigen können, vom Vorstandsvorsitzenden der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar ist jedes Mitglied über 18 Jahre.

Ein Vorstandsmitglied hat zurückzutreten, wenn sich in einer Mitgliederversammlung die Mehrheit der Stimmberechtigung gegen das Mitglied ausspricht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen im Vorstand gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 10 Ausschüsse

Zur Erledigung von Sonderaufgaben können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden. Wird ein den Vorstand beratener Ausschluss konstituiert, sind seine Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Er soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre.


§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für 1 Jahr 2 Rechnungsprüfer, denen die Prüfung des Rechnungswesens des Vereins obliegt.
Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Auflösung des Vereins

Das bei einer eventuellen Auflösung vorhandene Vermögen ist nach Erledigung aller Verbindlichkeiten dem Kreisreiterverband-Altkreis Wesermünde oder dessen Rechtnachfolger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.



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